Investitionen
Einzelbetriebliche GRW-Förderung
Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist das wichtigste Instrument der Wirtschaftsförderung der Bundesländer, um Investitionen in strukturschwachen Regionen zu fördern.
Vorrangiges Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft durch hohe Qualität, steigende Produktivität und Innovation kontinuierlich auszubauen.
Zuständige Stelle
Informationen zum Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
Verzeichnis der Zuwendungsempfänger
Die Bundesländer haben sich freiwillig der Europäischen Transparenzrichtlinie nach Vorgabe der EFRE-Förderung (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung) verpflichtet.
Danach ist jährlich ein Verzeichnis der Begünstigten mit Vorhaben und öffentlichem Zuschuss im Internet zu publizieren.
Diese Liste beginnt mit dem 01.07.2007.
Nachrangdarlehen (Investitionsdarlehen)
Neben dem GRW-Zuschuss unterstützt die Europäische Union und der Freistaat Sachsen Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft auch mit zinsgünstigen Nachrangdarlehen. Diese Darlehen können innerhalb eines Vorhabens mit dem GRW-Zuschuss kombiniert werden.
Zuständige Stelle
Wirtschaftsnahe Infrastruktur
Ziele
Vorrangiges Ziel der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe (GRW) ist die Schaffung von wettbewerbsfähigen neuen Arbeitsplätzen bzw. die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit bestehender Arbeitsplätze in besonders strukturschwachen Regionen. Um dieses wirtschaftspolitische Ziel zu erreichen, werden produktive Investitionen der gewerblichen Wirtschaft und komplementäre Investitionen in der wirtschaftsnahen Infrastruktur gefördert. Eine unternehmensbezogene Förderung, die das Ziel hat, wettbewerbsfähige Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu erhalten, ginge ins Leere, wenn die für die jeweiligen produktiven Investitionsmaßnahmen erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen fehlen.
Kooperationsnetzwerke / Clustermanagement
Zur Unterstützung der regionalen und überregionalen Zusammenarbeit können auch Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement zwischen Unternehmen sowie wirtschaftsnahen Partnern und Institutionen gefördert werden.
Für die Bewilligung von Projekten im Maßnahmebereich der Kooperationsnetzwerke/Clustermanagements sind seit 1. Juni 2013 die Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zuständig.
Allgemeine Voraussetzungen
Zuwendungsempfänger sind vorzugsweise Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände sowie rechtlich selbstständige Unternehmen, deren Gesellschafter überwiegend Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und bei denen die Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen ist.
Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Dienststellen der Landesdirektion Sachsen.
Richtlinie zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Infra)
Den Richtlinietext finden Sie auf dem REVOSAX-Server der Sächsischen Staatsregierung.
Verzeichnis der Zuwendungsempfänger
Die Bundesländer haben sich freiwillig der Europäischen Transparenzrichtlinie nach Vorgabe der EFRE-Förderung (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung) verpflichtet.
Danach ist jährlich ein Verzeichnis der Begünstigten mit Vorhaben und öffentlichem Zuschuss im Internet zu publizieren.
Diese Liste beginnt mit dem 01.07.2007.
Europäisches Beihilferecht
Die europäischen Grundregeln zu den staatlichen Beihilfen ergeben sich außerhalb des Landwirtschaftsbereiches aus Art. Art. 107 – 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, „soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Von diesem Grundsatz lässt insbesondere Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV Ausnahmen zu. Weitere Ausnahmen enthält Art. 106 AEUV. Die sich daraus ergebenden Einzelfragen werden im Freistaat Sachsen seitens des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit beantwortet.